Landkreis Harburg gibt Antworten und bittet um Mithilfe!
🔴 Gemeinsam mögliche Infektionsketten schnell unterbrechen.
🔴 Weg zur Quarantäneverfügung und zum Genesenennachweis erleichtern.
🔴 Strategiewechsel in der Stabsstelle Pandemie.

Die Omikron-Variante sorgt auch im Landkreis Harburg für Rekordwerte bei den Corona-Zahlen. Angesichts der rasanten Verbreitung der Omikron-Variante ist es aktuell nicht mehr möglich, alle Betroffenen unverzüglich telefonisch zu kontaktieren und ihnen dann die schriftliche Quarantäneanordnung zuzuschicken. Hinzu kommt: Oftmals sind die Kontaktdaten unvollständig oder veraltet und die Ermittlung sehr aufwendig. Die Stabsstelle setzt daher neue Prioritäten und bittet alle Betroffenen, mitzuhelfen. Das erleichtert und beschleunigt die Abläufe. Es gilt aber: Wer positiv getestet wird, ist auch ohne einen schriftlichen Bescheid zur Isolation verpflichtet. Das sieht die Niedersächsische Corona-Absonderungsverordnung vor.

Ab sofort werden die Bereiche Kindertagesstätten und Schulen sowie die Risikogruppe der Personen ab 60 Jahren von einem eigenen Team prioritär behandelt. Für die Kinder und Jugendlichen bzw. ihre Eltern in Kita und Schule gilt dabei: Die Stabsstelle nimmt Kontakt zur jeweiligen Einrichtungs- und Schulleitung auf, diese gibt die Informationen und die Quarantäneanordnung weiter. Zu Personen ab 60 Jahren nimmt die Stabsstelle telefonisch Kontakt auf und erfasst nach einem klaren Fragenkatalog die erforderlichen Daten, eine weitergehende Beratung ist bei dieser Gelegenheit nicht möglich.

Alle Personen zwischen 20 und 60 Jahren, die das positive PCR-Ergebnis erhalten, werden um Mithilfe gebeten. Da eine zeitnahe Kontaktaufnahme aktuell nicht mehr möglich ist, werden sie gebeten, die Daten in ein Formular einzutragen, das unter www.landkreis-harburg.de/infektion hinterlegt ist, und dieses an die Stabsstelle Pandemie (E-Mail: Infektion@lkharburg.de) zu übermitteln, damit sie den Quarantänebescheid und den Genesenennachweis erhalten können.

Bei einem positiven Testergebnis gibt es viele Fragen:

Mein Schnelltest ist positiv, was muss ich machen?

Suchen Sie eine Apotheke oder ein Schnelltestzentrum auf. Lassen Sie den Schnelltest dort überprüfen. Wenn dieser erneut positiv ist, führen Sie bitte direkt bei der Schnellteststelle oder Ihrem Hausarzt einen PCR-Test durch. Eine Übersicht der Schnellteststellen finden Sie auf der Seite  www.schnelltest.landkreis-harburg.de . Bis das Ergebnis vorliegt, begeben Sie sich bitte in häusliche Isolation.

Muss ich die Stabsstelle Pandemie informieren, wenn mein PCR-Test ebenfalls positiv ist?

Wer mit Corona-Verdacht einen PCR-Test gemacht hat, erhält normalerweise am Folgetag das Ergebnis. Der Stabsstelle Pandemie werden alle festgestellten positiven Befunde von den Laboren übermittelt. Sie müssen sich deswegen nicht eigenständig bei der Stabsstelle Pandemie melden.

Wie kann ich in der Quarantäne mithelfen, die Pandemie einzudämmen und bei der Kontaktnachverfolgung unterstützen?

Erstellen Sie eine Kontaktliste mit Ihren engen Kontakten. Das sind Menschen, mit denen Sie in den letzten zwei Tagen vor Symptombeginn oder Test mehr als 10 Minuten ohne Maske mit weniger als 1,5 Meter Abstand zusammen waren. Die Liste finden Sie unter www.landkreis-harburg.de/infektion , schicken Sie diese dann mit allen notwendigen Angaben an S01.kontakte@lkharburg.de. Informieren Sie Ihre engen Kontakte bereits von sich aus und bitten Sie sie, sich testen zu lassen.

Welche Aufgaben habe ich noch? Wie komme ich zur Quarantäneverfügung und zum Genesenennachweis?

Zur Unterstützung der Stabsstelle Pandemie und schnelleren Erstellung des Quarantänebescheides bzw. Genesenennachweises, füllen Sie bitte das Formular zur Selbstauskunft aus, das Sie unter www.landkreis-harburg.de/infektion finden, und senden dieses dann an Infektion@lkharburg.de. Bei Vorlage aller erforderlichen Angaben erhalten Sie die Verfügung inklusive Genesenennachweis (mit einer dreimonatigen Gültigkeit) von der Stabsstelle Pandemie zugeschickt. Der Bescheid dient gleichzeitig zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber und kann für die Kostenerstattung nach dem Infektionsschutzgesetz genutzt werden. Bitte sehen Sie von Rückfragen zum Bearbeitungsstand bei der Stabsstelle Pandemie ab, angesichts des hohen Fallaufkommens muss mit etwas Bearbeitungszeit gerechnet werden. Die Bescheide können auch nach Ende der Quarantänezeit noch zur Kostenerstattung genutzt werden.

Welche Angaben muss ich machen?

Erforderlich sind die persönlichen Daten wie Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten. Sie werden im Formular eingetragen bzw. bei einem Anruf abgefragt. Erfasst werden außerdem Informationen zu Impfung/Genesung, zum Gesundheitszustand und zu den Kontakten in den zwei Tagen vor Symptombeginn bzw. vor dem PCR-Test.

Wann und wie lange muss ich in Quarantäne?

Aktuell gilt: Bei einer positiv getesteten Person beträgt die Absonderung zehn Tage. Das heißt: Die Quarantänepflicht endet 10 Tage nach Durchführung des PCR-Tests oder Symptombeginn, sofern Sie seit mindestens 48 Stunden keine Symptome mehr haben. Es gibt aber die Möglichkeit, sich ab dem 7. Tag per PCR oder PoC-Test freizutesten, sofern man 48 Stunden zuvor symptomfrei ist. Diese Freitestung ab Tag 7 muss bei medizinischem Personal sowie sensiblen Berufsgruppen wie Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe beschäftigt sind, aber per PCR-Test erfolgen. Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden. Sie sind für die Betroffenen kostenlos.

Ab wann wird die Quarantänezeit gerechnet?

Der Beginn der Quarantäne errechnet sich ab Symptombeginn. Wenn man keine Symptome hat, beginnt die Quarantänezeit am Tag des PCR-Tests.

Brauche ich für die Quarantäne einen amtlichen Bescheid?

Nein, die Pflicht zur Absonderung gilt auch ohne eine Anordnung. Bitte informieren Sie Ihren Arbeitgeber über den Beginn der Absonderung und deren Länge. Den Quarantänebescheid können Sie nachreichen.

Was ist mit engen Kontaktpersonen wie Familienangehörigen, müssen sie auch in Quarantäne?

Enge Kontaktpersonen gehen ebenfalls in Quarantäne. Für sie gilt: Die Quarantäne dauert 10 Tage ab letztem Kontakt, mit der Option, sich ab dem 7. Tag per PCR- oder Poc-Test freizutesten, sofern man 48 Stunden zuvor symptomfrei ist. Auch hier gilt: Die Tests zur Verkürzung der Absonderungspflicht müssen in einem Testzentrum, einer Apotheke oder in einer Arztpraxis vorgenommen und offiziell bescheinigt werden und sind für die Betroffenen kostenlos. Kontaktpersonen ohne Symptome, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben, sowie Personen, deren zweite Impfung oder Genesung weniger als drei Monate zurückliegt, müssen sich nicht in Quarantäne begeben.

Schülerinnen und Schüler sowie in einer Kindertageseinrichtung und in der Kindertagespflege betreute Kinder, die als enge Kontaktpersonen identifiziert wurden, können die Quarantäne weiterhin nach fünf Tagen mit einem POC-Antigenschnelltest beenden, sofern dieser unter professioneller Aufsicht durchgeführt und bescheinigt wurde. Das gilt aber nicht für sogenannte Großausbruchgeschehen, in denen die Freitestung bereits durch die Stabsstelle Pandemie untersagt wurde. Maßgeblich ist die Verfügung, die über die Schulleitung an die Eltern und betroffenen Mitarbeitenden ausgehändigt wurde.

Ab wann wird eine Schul- bzw. Kindergartengruppe in Quarantäne gesetzt?

Ein sogenanntes Großausbruchsgeschehen führt zur Quarantäne der Gruppe bzw. Klasse, das ist ab zwei Fällen in der Gruppe/Klasse der Fall. Informiert wird über die Kita-/Schulleitung.

Wer ist von der Quarantäne ausgenommen?

Als symptomfreie Kontaktperson sind Sie von der Quarantäne ausgenommen, wenn Sie geboostert sind oder wenn Sie frisch genesen oder doppelt geimpft sind (weniger als 3 Monate zurückliegend).

Was gilt während der Quarantäne?

Um mögliche Ansteckungen zu vermeiden, müssen Sie sich während der Absonderung bzw. Quarantäne ohne persönliche Kontakte zu anderen Menschen zuhause isolieren. Das heißt, Sie dürfen in dieser Zeit weder das Haus oder die Wohnung verlassen, noch Besuch von anderen empfangen – den eigenen Garten oder die Terrasse dürfen Sie allein selbstverständlich nutzen. Versuchen Sie auch, sich soweit wie möglich von den übrigen Haushaltsmitgliedern räumlich zu isolieren.

Ausnahmen gelten im Falle von medizinischen Notfällen oder notwendigen Arztbesuchen. Sie dürfen natürlich auch das Haus verlassen, um einen PCR- oder Antigenschnelltest vornehmen zu lassen, um die Absonderungszeit zu verkürzen. Der Besuch einer Teststelle zur Verkürzung der Absonderungszeit ist im entsprechenden Zeitraum für alle Betroffenen grundsätzlich und ausdrücklich erlaubt. Wenn sich Ihr Gesundheitszustand während der Quarantäne verschlechtert, nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu Ihrem Hausarzt oder dem ärztlichen Notfalldienst über Telefon 116 117 oder der Notrufnummer 112 auf.

Was ist bei medizinischen Fragen?

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Gesundheitszustand haben oder medizinische Fragen klären wollen, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt in Verbindung.

Was ist bei weiteren Fragen?

Mehr Informationen zu Fragen zur Corona-Pandemie findet sich unter  www.landkreis-harburg.de/corona .

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